Europäische Friedensprozesse der Vormoderne

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PublishedErschienen: 2019-03-14
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    Friedensprozesse prägen die politischen und gesellschaftlichen Transformationen im vormodernen Europa auf vielen Ebenen. Den Kern dieser Friedensprozesse bildet das Aushandeln und Implementieren von Rechtsordnungen zur gewaltfreien Konfliktlösung und lässt sich vom sozialen Nahraum bis in die zwischenstaatlichen Beziehungen beobachten. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit wechselseitig bedingten Kernprozessen der Vormoderne: Staatsbildung (Haus-, Stadt-, Landfrieden), Konfessionalisierung (Religionsfrieden) und Globalisierung (Diplomatie) mit je unterschiedlichen Formen der Normbildung und institutionalisierte Praktiken, die im Konfliktfall Kommunikation ermöglichen und zu rechtlich fixierten Regelungen führen sollen. Mit der Verankerung in der christlichen Friedensethik wie im gemeinen Recht sind diese Prozesse zugleich Gegenstand intensiver medialer, europaweiter Reflexion.

    InhaltsverzeichnisTable of Contents
    Lesen Sie auch "Les tentatives de pacification dans l’Europe des troubles religieux" in der EHNE.

    Einleitung

    Die Entwicklung der politischen und sozialen Ordnung im vormodernen ist von vielschichtigen Friedensprozessen geprägt. Sie etablierten verschiedene Instrumentarien und institutionelle Ordnungen, um gewaltförmigen Konfliktaustrag in ganz unterschiedlichen gesellschaftlichen Konstellationen abzustellen, zu vermeiden oder zumindest zu regulieren. Die Frühneuzeitforschung hat Friedensprozesse in erster Linie im Kontext zwischenstaatlicher Konflikte und der Ausformung "internationaler" Beziehungen thematisiert.1 Sie sind jedoch eingebettet in ein umfassenderes Gefüge von Friedensprozessen, die gleichermaßen im interpersonalen, gruppenbezogenen und innergesellschaftlichen Bereich zu finden sind. Hausfrieden, Stadtfrieden, Landfrieden, Religions- und Konfessionsfrieden beschreiben Fundamentalprozesse vormoderner Institutionenbildung, die Gewaltanwendung als legitimes Mittel des Konfliktaustrags regulieren, einschränken und durch neue institutionelle Ordnungen des Rechtswesens ersetzen. Diese Prozesse sind eng mit den Staats- und Staatenbildungsprozessen verknüpft, in denen eine klare Trennung zwischen 'Innen' und 'Außen' in der Ausdifferenzierung des Politischen erst entsteht.

    Die unterschiedlichen Friedensprozesse sind daher unmittelbar aufeinander bezogen und weisen gemeinsame Kernelemente hinsichtlich der normativ-ethischen Grundlagen wie auch der entsprechenden friedensstiftenden Praktiken auf. Diese entwickelten sich seit der Spätantike im Spannungsfeld zwischen christlicher Friedensethik einerseits und rechtskulturellen Kontexten andererseits, in denen die gewalttätige Konfliktbewältigung durchaus verankert war – Fehden, Blutrache, Ehrenhändel oder grundsätzlich die Ideale einer Kriegergesellschaft.2 Diese Verankerung in der auf das Individuum bezogenen handlungsleitenden Ethik einerseits und der kollektiv ausgerichteten Rechtskultur als institutionellem Rahmen andererseits bestimmte den Kern der vormodernen politischen KulturAmbrogio Lorenzetti, Allegorien der guten und der schlechten Regierung, Fresko, 1338–1340.

    Gleichwohl konzentrierte sich die politische Sprache im Laufe des 17. Jahrhunderts in der Anwendung des Terminus "Frieden" zunehmend auf die zwischenstaatlichen Konflikte und wirkte hier bis heute prägend. Dies sollte jedoch selbst als historischer Prozess verstanden werden, denn die Rede vom Frieden in anderen gesellschaftlichen Kontexten verschwand nicht völlig bzw. wurde auch reaktualisiert.

    Im Folgenden werden die Strukturmerkmale dieser vormodernen Friedensprozesse im Fokus stehen: ihre gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, Lösungsansätze, Instrumentarien und Ordnungsmodelle sowie ihre Verflechtung mit frühneuzeitlichen Kernprozessen wie Pluralisierung, Medienrevolution und Globalisierung. Da die übergeordneten Herausforderungen von Friedensprozessen in den meisten Gemeinwesen und Reichen Europas ähnlich gelagert waren, lassen sich zahlreiche Verflechtungen und Transferprozesse beobachten.

    Friedensprozesse und Rechtsordnungen

    Seit dem späten Mittelalter lassen sich verschiedene Friedensprozesse erkennen, die der allgemeinen Friedlosigkeit zu begegnen suchten, indem ordnungspolitische Maßnahmen durch Rechtssetzungen implementiert wurden. Hierzu zählen die Regulierung interpersonaler Gewalt, die Landfriedensbemühungen wie auch die Herausforderungen durch konfessionelle Pluralisierung.

    Interpersonale Gewalt

    Friedensprozesse waren im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit nicht nur auf Formen kollektiver Gewalt bezogen, sondern auch auf gewalttätige interpersonale Konflikte. Hierzu zählten insbesondere Auseinandersetzungen im "öffentlichen" Raum – im Wirtshaus, auf Straßen und Plätzen. Vielfach eskalierten diese zu Konflikten um die Ehre, deren Wiederherstellung nur durch ein Kräftemessen erfolgen konnte.3 Oftmals waren Angehörige unterschiedlicher Gruppen involviert, die dann nicht nur ihre persönliche, sondern auch die Ehre der Gruppen verteidigten: Handwerksburschen und Studenten, Stadtbürger und Soldaten oder verschiedene Zünfte.4 Der Konfliktaustrag war vielfach ritualisiert und in den jeweiligen sozialen Normen verankert, die eine hohe Bindekraft für das gesellschaftliche Gefüge besaßen. Solche Formen ritualisierter Gewalt wurden zunehmend zurückgedrängt und bekämpft, zunächst im Rahmen der Durchsetzung des Stadt- und Dorffriedens,5 dann übergreifend territorial im Landfrieden und der "guten Policey".6 Dies betraf auch Formen gemeindlicher Rügerituale, mit denen durchaus in gewalttätiger Weise das Fehlverhalten einzelner Gemeindemitglieder sanktioniert wurde.7 Dagegen prägte sich das Duell als ritualisierter gewaltförmiger Konfliktaustrag unter Adeligen erst im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts aus, was die Obrigkeiten durch Mandate und Strafverfolgung zu ahnden versuchten.8

    Etwas anders gestaltete sich dies im Zusammenhang von häuslicher Gewalt. War das Haus zwar grundsätzlich durch den Hausfrieden in besonderer Weise vor Gewalt von außen geschützt, stellte es aber einen prekären Raum mit Blick auf Gewalttätigkeit im Innern dar. Denn das Recht des Hausvaters, Gewalt zur Disziplinierung seiner Hausgenossen anzuwenden, war nur wenig reguliert. Es blieb den jeweiligen Richtern überlassen zu entscheiden, ob Gewalt angemessen war oder nicht. Aufgrund der fehlenden Rechtsordnung lassen sich gerade auf der häuslichen Ebene intensiv Friedensprozesse beobachten, die nicht nur unter Einbeziehung der weltlichen und kirchlichen Rechtsinstanzen, sondern auch der jeweiligen sozialen Netzwerke wie Nachbar- oder Verwandtschaft auf eine Befriedung und Stabilisierung hinarbeiteten, die ihrerseits stabilisierend auf die friedliche Grundordnung der Gemeinwesen zielte.9

    Die hier skizzierten Friedensprozesse sind durch eine klare Bezugnahme auf vorhandene Ordnungsmodelle ständischer Hierarchie und christlicher Normativität geprägt, so dass in diesen rechtsbasierten Friedensordnungen Wege des gewaltfreien Konfliktaustrags institutionalisiert und Möglichkeiten zur legitimen Gewaltanwendung deutlich auf die Obrigkeiten und ihre Exekutivorgane beschränkt wurden. Der Konsens über deren grundsätzliche Gültigkeit ermöglichte dann die Anpassung an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen, sei es durch Einbindung neuer Akteursgruppen (Fehde), die zeitliche und räumliche Ausdehnung der Gültigkeit ("Ewiger" Landfrieden) oder die Anwendung auf völlig neue Konfliktkomplexe (Konfession).

    Landfrieden

    Mit der Errichtung von umfassenden, auf Dauer gestellten Landfriedensordnungen reagierten Herrschaftsträger auf die ubiquitäre Friedlosigkeit, die sich aus dem Fehdewesen und unzureichender herrschaftlicher Durchdringung ergab. Sie bauten auf verschiedenen zeitlich oder räumlich befristeten Landfrieden bzw. dem Stadtfrieden10 auf und übernahmen wesentliche Elemente zur Implementierung gewaltfreier Konfliktregulierung. Diese bestanden in erster Linie im Aufbau funktionierender Gerichts- und Schiedswesen, die für die Wahrung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen bzw. der Ahndung von Unrecht zuständig waren und die zuvor praktizierte Selbsthilfe ablösten. In Regionen mit ausgeprägt zentralen Herrschaftsstrukturen konnte dies von den Obrigkeiten durchgesetzt werden – wie etwa in mit der Einrichtung der justices of the peace oder in .11 In stärker föderal organisierten Regionen wie dem oder der etablierten sich Formen "kollektiver Sicherheit"12 zur Wahrung und Durchsetzung des Landfriedens und damit eines gewaltfreien Konfliktaustrags an den entsprechenden Schiedsinstanzen. Gerade hier lässt sich der Prozesscharakter gut nachvollziehen: von gruppenspezifischen, kleinräumigen und befristeten Modellen hin zu dauerhaften stände- und regionsübergreifenden Konzepten. Jedoch verliefen weder die Errichtung der Landfriedensordnung selbst noch die Einrichtung der jeweiligen Gerichtsinstanzen wie auch die Durchsetzung ihrer Anerkennung und Exklusivität konfliktfrei. Sie waren eng verknüpft mit der Delegitimierung und Kriminalisierung von Praktiken gewaltförmigen Konfliktaustrags, die vormals legitim waren und somit unmittelbaren Machtverlust für einige mindermächtige Akteure bedeutete. Nicht umsonst sind die bekanntesten Fehdeführer im Alten Reich des 16. Jahrhunderts die als Landfriedensbrecher delegitimierten und kriminalisierten Ritter Franz von Sickingen (1481–1523), Götz von Berlichingen (um 1480–1562) oder Wilhelm von Grumbach (1503–1567).

    Als wichtiges Element für die langfristige und nachhaltige Einpassung und Sicherung der Friedensordnung nennt die Forschung neben dem Gerichtswesen vor allem die Einrichtung fester Kommunikationsplattformen, die einen regelmäßigen Austausch aller Parteien ermöglichten und so konfliktregulierend wirkten.13 Auch Untertanenkonflikte wurden nach dem sog. "Bauernkrieg" 1524–1526Martin Luther, Wider die mörderischen und räuberischen Rotten der Bauern, Titelblatt, Flugschrift, Holzschnitt, unbekannter Künstler; Bildquelle: Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB), Signatur/Inventar-Nr.: Hist. eccles. E 302,40, df_hauptkatalog_0181121, http://www.deutschefotothek.de/documents/obj/30117619 , Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/. zunehmend auf den Rechtsweg verwiesen.14

    Religionsfrieden und die Regulierung konfessioneller Pluralität

    Eine ungleich größere Herausforderung stellte der politische Umgang mit religiöser Differenz dar, setzte doch das in der Glaubenslehre gründende Friedensverständnis wie auch die gesellschaftliche Ordnung im Kern die Einheit der Kirche voraus. Häretiker konnten somit kaum in einen Religionsfrieden aufgenommen werden.15 Waren dissidente Gruppen zu groß und einflussreich geworden und eine inquisitorische Verfolgung bzw. militärische Niederschlagung nicht erfolgreich, wurden Friedensbemühungen eingeleitet. Vor den großen Religionsfrieden des 16. Jahrhunderts lassen sich erste Wege eines solchen religionsbezogenen Friedensprozesses in den so genannten (1433) und Kompaktaten (1436) finden, in denen erstmals die Austeilung des Abendmahls in beiderlei Gestalt gestattet wurde.16 Wie auch bei den späteren Religionsfrieden zeigte sich rasch, dass die Festschreibung von religionsbezogenen Beständen auf der einen Seite ein wichtiger Schritt war, als Friedensordnung jedoch noch nicht selbst trug, sondern nur solange Bestand hatte wie das politische Interesse der beteiligten Akteure an diesem Frieden.17 Auch der nachfolgende Friede von 1485 wurde immer wieder in Frage gestellt, angefochten und 1567 schließlich aufgehoben. Bemerkenswert und formgebend für die nachfolgenden Religionsfrieden war jedoch, dass der Ausgangspunkt für eine Beendigung des gewaltförmigen Konfliktaustrags mit seiner fundamentalen Bedrohung der sozialen Ordnung darin gewählt wurde, die Konfessionskonflikte in die rechtlich-politische Struktur der Landfrieden einzubinden, in den Fundamentalgesetzen der Gemeinwesen festzuschreiben und so Aushandlungsprozesse zu ermöglichen. Das galt für die beiden Landfrieden 1529 und 1531Karte der Eidgenossenschaft zur Zeit des Zweiten Kappelerkrieges 1531 , den Religionsfrieden von 1555Der Augsburger Religionsfriede von 1555 wie auch das Edikt von 1598Edikt von Nantes .18

    Auch wenn, wie in den Landfriedensgesetzgebungen, in den meisten Religionsfrieden Schiedsinstanzen für die Regelung zukünftiger Konflikte vorgesehen waren, so war die Problematik dahinter doch anders gelagert: Nicht die Frage nach der Einordnung in eine hierarchische Herrschaftsstruktur war ausschlaggebend, sondern quer zur politischen und sozialen Ordnung stand die Frage der konfessionellen Zugehörigkeit mit ihrem exklusiven Wahrheitsanspruch. So wegweisend und innovativ der Ansatz war, die konfessionelle Frage von der politisch-rechtlichen Ordnung zu lösen und deren Stabilität durch die Einbeziehung der Konfessionsproblematik in die jeweiligen Landfriedensregelungen zu garantieren, so sehr stellte die konfessionelle Differenz und Konkurrenz doch ein virulentes Konfliktpotenzial dar, dass immer wieder auch konfliktverschärfend wirkte.19

    Friedensprozesse zur Regulierung zwischenstaatlicher Konflikte

    Etwas anders gelagert waren diese Prozesse mit Blick auf die Regelung gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Herrschaftsträgern, die sich nicht (mehr) durch lehnsrechtliche Bindungen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis sahen. Die vormodernen Prozesse der "Staats-" und "Staatenbildung" sowie ihre Bellizität20 markieren eine Transformationsphase, in der die tradierte Ordnung Europas als "christliches Abendland" im hierarchischen Modell mit Kaiser und Papst an der Spitze keine sinnstiftende Deutungskraft mehr für die praktische politische Ordnung besaß bzw. aufgrund der gegebenen Machtverhältnisse in Frage gestellt wurde.

    Als besonders herausfordernd gestalteten sich hierbei die überlappenden Referenzrahmen von Politik: einerseits bildeten sich klar abgegrenzte Gemeinwesen mit je eigener politischer Kultur aus, deren Obrigkeiten sich nun als "souverän"21 verstanden, andererseits entstand das hierarchische Grundverständnis einer ständischen Gesellschaftsordnung, das sich performativ in der Sichtbarkeit von Rang und Status der jeweiligen Dynastie abbildete. Hinzu kam, dass monarchische Gemeinwesen eng mit der Politik der regierenden Dynastie verflochten waren und so rechtlich unterschiedliche Prinzipien griffen – Völkerrecht und dynastisches Privatrecht.22

    Für den Umgang mit diesen Herausforderungen entwickelten sich im Laufe der Frühen Neuzeit verschiedene Instrumentarien, die in unterschiedlichen Phasen der Friedensprozesse eingesetzt werden konnten und immer wieder neu an veränderte Rahmenbedingungen angepasst wurden. Zu den Instrumentarien, die Kommunikation zwischen den Herrschaftsträgern bzw. Konfliktparteien ermöglichten und diese steuerten, gehörten das Gesandtschaftswesen bzw. die Diplomatie, das zugehörige Zeremoniell sowie das Format der Friedenskongresse. Rechtliche Rahmenbedingungen und Ordnungsansätze etablierten spezifische Vertragsformeln sowie friedenssichernde Regelungen und als normative Grundlage das Völkerrecht.

    Gesandtschaftswesen und Diplomatie

    Kennzeichnend für die Entstehung des ständigen Gesandtschaftswesens in Europa war die deutliche Verdichtung der Kommunikation zwischen den politischen Zentren im 15. Jahrhundert, die in zur ersten Einrichtung ständiger Gesandtschaften führte.23 Hintergrund des gesteigerten Kommunikations- und vor allem Informationsbedarfs waren die vielfältigen Konflikte zwischen den italienischen Gemeinwesen, die Re-Etablierung des Papsttums in als politisches Zentrum der Christenheit sowie die seit dem Fall 1453Eroberung Konstantinopels durch die Osmanen 1453 IMG zunehmend als Bedrohung wahrgenommene Expansion des Reiches.

    Aufgabe der ständigen Gesandten war zunächst die Informationsbeschaffung für den entsendenden Hof über alle für dessen politisches Handeln wichtigen Entwicklungen wie etwa dynastische Verbindungen, Handelsentwicklung oder politische Kontakte. Sie fungierten im Konfliktfall als wichtige Kommunikationskanäle, um die Möglichkeiten für Friedensverhandlungen zu sondieren und ggf. die Arbeit der Botschafter vorzubereiten und zu begleiten; zu den ersten dieser Gesandten zählten etwa Dietisalvi Neroni (1403–1482) für Florenz in , Anello Arcamone als Gesandter in Rom oder Stefano Taverna für in Rom.24

    Botschafter etablierten sich im Gegensatz zu den Residenten als anlassbezogene Gesandte, die – mit Instruktionen und Bevollmächtigungsschreiben versehen – ihre Herren repräsentierten. War ein Friedensprozess so weit gediehen, dass offizielle Verhandlungen aufgenommen wurden, oblag die Verhandlungsführung den Botschaftern, die dies in engem Austausch mit ihren Höfen taten. Die Bedeutung der Gesandten lag also in ihrer Funktion, Kommunikation auch und gerade im Konfliktfall möglich zu machen, herzustellen und zu erhalten, die dann im besten Falle in Friedensverhandlungen münden konnten.

    Diese zentrale Bedeutung als kommunikative Schnittstelle zwischen den Höfen und politischen Zentren stand den Zeitgenossen sehr deutlich vor Augen, die seit dem 15. Jahrhundert immer wieder Traktate über die Aufgaben, Verhaltensmaßregeln, Herausforderungen und Rahmenbedingungen verfassten.25 In der Regel agierten fürstliche, meist adelige Vertraute als Gesandte, die selbst über ein breites soziales Netzwerk verfügten und die Ressourcen besaßen, um diese Unternehmungen zu finanzieren. Erst im 18. Jahrhundert jedoch hatte sich das Gesandtschaftswesen soweit ausdifferenziert und etabliert, dass man von einer Professionalisierung mit eigenem Tätigkeitsfeld und Anforderungsprofil sprechen kann – erst jetzt lassen sich Diplomat und Diplomatie als Begriffe in den Quellen greifen.26

    Die Rolle und Funktion von Diplomaten als zentrale Unterhändler in Friedensprozessen wuchs in dem Maße, wie direkte Verhandlungen zwischen Herrschern seltener wurden. Die steigende dynastie- und bündnispolitische Komplexität der Konflikte machte eine zeremoniell gestaltbare Begegnung zunehmend unmöglich und wurde an Bevollmächtigte übertragen, die ihrerseits in ihren kommunikativen Handlungsspielräumen an das sich ausbildende diplomatische Zeremoniell gebunden waren.

    Gesandtschaftliches bzw. diplomatisches Zeremoniell

    Herrschaftliche Kommunikation war im vormodernen Europa durch das Zeremoniell reguliert. Es diente der Sichtbarmachung der hierarchischen Ordnung der Ständegesellschaft, die sich in Status und Funktion der Akteure innerhalb des Zeremoniells ablesen ließ. Denn Rang und Status manifestierten sich maßgeblich in der zeremoniellen InteraktionDer Huldigungs Actus in der Ritter Stuben IMG, durch Zu- bzw. Aberkennung zugewiesener Formen zeremonieller Interaktion. Dies galt insbesondere da, wo Gesandte fremder Obrigkeiten in das Zeremoniell eines Hofes aufgenommen werden mussten – signalisierte man doch durch die gewählte Form des zeremoniellen Kontakts, wo man sich selbst im Verhältnis zu seinem Gegenüber in der Hierarchie der Christenheit ansiedelte. Da das Ringen um eine neue Ordnung in Europa vor allem an die Anerkennung als Souverän geknüpft war, fungierte das diplomatische Zeremoniell als Seismograph politischer Stimmungslagen: Nur Souveräne besaßen das Recht, einen Gesandten mit dem rechtlichen Status eines ambassadeurs zu entsenden, und anhand des einem Gesandten erwiesenen zeremoniellen Status'Das Zeremoniell im Schloss: Die Audienz IMG war abzulesen, ob sein Gegenüber ihn als solchen anerkannte oder nicht.27

    Im Kern ging es – das ist vor allem für die Funktion in Friedensprozessen von enormer Bedeutung – um die zentrale Ressource der Ehre. Die Basis für erfolgreiche Verhandlungen bildete die Anerkennung des Gegenübers als ehrenvolle Person und damit als gleichberechtigter Verhandlungspartner – wobei sich die Ehre einer Person nicht im Sinne der Gleichrangigkeit ausdrückte, sondern als Anerkennung entsprechend des jeweiligen sozialen und politischen Status' des Gegenübers, was sich im Kontext ständischer Hierarchie trotz anerkannter Souveränität in asymmetrischen Gefügen ausdrücken konnte.

    Das spezifische diplomatische Zeremoniell war also für Friedensprozesse ein zentrales Medium, um Kommunikation zu ermöglichen, Verhandlungsbereitschaft zu signalisieren und mögliche Positionen zu sondieren. Zugleich konnte es aber auch in erheblichem Maße dazu beitragen, Konflikte zu verschärfen oder zumindest zu verlängern, denn vielfach war gerade die Frage von Souveränität, Rang und Status in den europäischen Gemeinwesen Gegenstand oder Teil des Konflikts. So waren es bereits auf dem Basler Konzil Basler Konzil, Schedelsche Weltchronik, 1493 Fragen der Präzedenz, die zu erheblichen Verzögerungen führten, und auch der Westfälische Friedenskongress konnte deutlich später als geplant eröffnet werden, da die Klärung zeremonieller Fragen erhebliches Konfliktpotenzial bot.28

    Dieser Ambivalenz begegneten die politischen Akteure mit verschiedenen Strategien, die sich dadurch auszeichneten, dass sie sich zusätzlich anderer Interaktionsformen bedienten, die außerhalb des zeremoniellen Protokolls stattfanden. Damit waren diese Formen offiziell nicht sichtbar, boten andere Handlungsspielräume und ermöglichten eine höhere Flexibilität und Anpassungsfähigkeit.29 So unterhielten alle Höfe neben den offiziellen Gesandten ein breites Netzwerk an inoffiziellen Faktoren und Agenten, die in verschiedenen Städten für Vermittlungen aller Art zuständig waren, aber außerhalb der formalen politischen Kommunikationswege agierten: Luxusgüter, Kredite, Kunst- und Bucherwerbungen, Heiratsmöglichkeiten, Informationen und eben auch Anbahnung von Verhandlungen. Genueser Kaufleute genauso wie schwedische Agenten oder John Methuen (1650–1706), der, aus einer einflussreichen Tuchhandelsfamilie stammend, 1702/1703 den nach ihm benannten Vertrag zwischen England und aushandelte.30

    Eine andere Strategie bestand darin, die Patronage und Klientelbeziehungen der weiblichen Mitglieder der höfischen Gesellschaft und ihrer female households zu nutzen. Sie waren zentrale Schnittstellen innerhalb der sozialen Netzwerke, übernahmen aber nur selten offizielle Funktionen innerhalb von Gesandtschaften. Während die Tante Karls V. (1500–1558), Margarethe von Österreich (1480–1530), und die Mutter Franz I. (1494–1547), Luise von Savoyen (1476–1531) 1529 den "Damenfrieden" von als offizielle Bevollmächtigte aushandelten,31 nahmen Frauen vielfach Funktionen als Korrespondenzpartnerinnen wahr, um politische Positionen zu lancieren, vorzubereiten oder zu problematisieren.32 Als Gastgeberinnen von Gesellschaften und Empfängen boten sie Gesandten, Agenten und anderen Vertretern der höfischen und diplomatischen Gesellschaft Gelegenheit zum informellen, nicht regulierten Austausch. Kern und Fundament dieser Strategien war die oft europaweite Vernetzung sowohl der Familien regierender Dynastien, wie auch des Hochadels und der ökonomischen Eliten, die es ermöglichten, die nötigen immateriellen wie materiellen Ressourcen für die politischen Aufgaben zu mobilisieren und sich zunutze zu machen.33

    Friedenskongresse

    Die zunehmende Verschränkung und Überlagerung der unterschiedlichen Konfliktebenen und -dynamiken machte die bisherige Praxis, Friedensverhandlungen bilateral – unter möglicher Einbeziehung eines Vermittlers – zwischen den beteiligten Konfliktparteien auszuhandeln immer weniger zielführend. Die Vereinbarung bei den Präliminarverhandlungen von 1641, die offiziellen Friedensverhandlungen zur Beendigung des Krieges als multilateralen Kongress zu organisieren, stellte eine Zäsur dar und prägte die politische Praxis für die kommenden 150 Jahre.34 Zwar gab es auch davor und später Verhandlungen mit mehreren Parteien, Kongresse wurden jedoch die Versammlungen genannt, an denen ein Großteil der europäischen Herrschaftsträger teilnahm.

    Dieses neue Format bot den großen Vorteil, aufgrund der großen Präsenz auf komplexe Verhandlungslagen flexibler und schneller reagieren zu können und damit die blockierende Konfliktkomplexität aufzulösen. Gleichwohl stellte es aber auch neue Herausforderungen an die Organisation, nicht nur logistisch, sondern vor allem zeremoniell. Die Herausforderung der oben beschriebenen Balance eines anerkennenden, gleichwohl hierarchisierenden Zeremoniells war in multilateralen Zusammenhängen ungleich komplexer.35 Nicht zuletzt deshalb verhandelte man in und den folgenden Kongressen in und mit Vermittlern, die nicht nur die jeweiligen Propositionen zwischen den Verhandlungspartnern überbrachten, sondern den Inhalten und Formulierungen nach ihrem Dafürhalten Spitzen nahmen oder Ergänzungen beigaben, die sie für die Kontinuität und Ergebnisorientierung des Friedensprozesses als hilfreich erachteten.36 Die für das Vorankommen der jeweiligen Friedensprozesse zunehmend als hinderlich empfundenen zeremoniellen Rahmungen wurden durch Arrangements ergänzt, die eine direktere Kommunikation der Beteiligten ermöglichten. Insbesondere der Kongress von 1712–1714 zeichnete sich durch eine zeremonielle Reduktion aus, die neben bilateralen Verhandlungen einzelner Parteien sehr viel stärker auf Plenarversammlungen setzte, um deren Dynamiken für eine Beschleunigung der Verhandlungen zu nutzen.37

    Neben den formalen Entscheidungsprozessen spielte auch die besondere soziale Konstellation in den Kongressstädten eine wichtige Rolle: viele Gesandte wurden von ihren Ehefrauen begleitet, die nicht nur aufgrund ihrer eigenen Netzwerke wichtig waren, sondern in dieser sonst nie so dicht versammelten europäischen höfischen Welt die Empfänge, Gesellschaften und Soirées organisierten, die für das Ansehen und den Respekt ihres Mannes sowohl als honnête homme wie als ministre public so wichtig waren.38

    Kongresse wurden in der Regel zur Beendigung militärischer Konflikte einberufen, zu Beginn des 18. Jahrhunderts gab es auch mehrere Versuche, dieses Format präventiv einzusetzen, um sich zuspitzende oder abzeichnende Auseinandersetzungen im Vorfeld einer militärischen Eskalation zu lösen. In Cambrai (1722–1725) und (1728/29) sollten Konflikte verhandelt werden, die sich im Wesentlichen aus den Unzulänglichkeiten der Utrechter Friedensschlüsse ergeben hatten – allerdings war diesen Bemühungen kein nachhaltiger Erfolg beschieden.

    Rechtsordnungen und Friedenspläne

    Neben diesen Institutionen, die Friedenskommunikation strukturierten und ihr verlässliche Formen gaben, spielten in den Friedensprozessen aber auch die in den Verträgen sich abzeichnenden Rechtsordnungen eine zentrale Rolle – vor allem mit Blick auf die Implementierung einer Nachkriegsordnung einerseits und strukturellen Ansätzen zur Schaffung einer die zwischenstaatlichen Beziehungen überwölbenden Ordnung andererseits.

    Dazu gehörten zum einen die Vertragsabschlüsse und das positive Recht der politischen Praxis selbst mit seinen friedenssichernden Aspekten,39 die immer wieder als Referenzrahmen bei späteren Verhandlungen herangezogen wurden, aber auch gelehrte Beschäftigung und Konzepte zu einem Völkerrecht sowie "Friedensprojekte", die die Möglichkeiten einer politischen Institutionalisierung übergeordneter Instanzen zur Friedenswahrung diskutierten.40

    Das Völkerrecht regelte mit Blick auf die Friedensprozesse zunächst die normativen Grundlagen des Friedens, die Frage des Friedensrechts sowie Aspekte zwischenstaatlicher Beziehungen in Friedenszeiten wie etwa das Vertrags- und Gesandtschaftsrecht, aber auch das Fremden-, Handels- und Seerecht.41

    Trotz verschiedener Strategien zur rechtlichen Absicherung der geschlossenen Friedensverträge erkannten bereits die Zeitgenossen, dass nur eine übergeordnete Schiedsinstanz entscheidend mehr Stabilität und Sicherheit in Friedensprozessen garantieren konnte. Hatten Dante Alighieri (1265–1321) und Tommasso Campanella (1568–1639) diese Instanz noch in einer monarchia universalis gesehen,42 setzen die Entwürfe William Penns (1644–1718) oder Charles Irénée Castel de Saint-Pierres (1658–1743) auf repräsentative Organe ähnlich einer Ständeversammlung43 – stand doch gerade die Idee und der Anspruch auf die Universalmonarchie seit dem 16. Jahrhundert im Zentrum der legitimatorischen Konfliktrhetorik.44 Sie bildete geradezu die Negativfolie für neue Ordnungsvorstellungen, die sich als convenance, balance of power oder Gleichgewicht in die Diskussion brachten.45

    Charakteristisch für alle Konzepte war, dass sie sowohl in ihrer praktischen wie in ihrer theoretischen Dimension in enger Verflechtung mit den Entwicklungen außerhalb Europas standen. Nicht nur hatten Francisco de Vitoria (1483–1546) und Hugo Grotius (1583–1645)[Hugo Grotius (1583–1645) IMG] ihre völkerrechtlichen Konzepte vor dem Hintergrund der europäischen Expansion und Kolonialherrschaft entwickelt, sondern im Laufe des 18. Jahrhunderts verschmolzen auch zunehmend theoretische und praktische Aspekte miteinander, und immer stärker wurde die außereuropäische Welt als Interessens- und Einflusssphäre in die europäischen Friedensprozesse miteinbezogen.46

    Friedensprozesse zwischen europäischen und außereuropäischen Herrschaftsträgern

    Die grundlegende Frage, ob ein Frieden jenseits der christianitas überhaupt möglich sei, spielte in der Auseinandersetzung mit außereuropäischen Herrschern zunächst eine untergeordnete Rolle – diese, insbesondere das Osmanische Reich, galt es als Feinde der Christenheit in einem "gerechten Krieg" zu bekämpfen. In der Tat fungierte das Osmanische Reich in der Bedrohungskommunikation seit den Kreuzzügen als Referenz für die innereuropäische Einigung und Friedensappelle.47 Während der Frühen Neuzeit blieb das Osmanische Reich ein zentraler Akteur in europäischen Friedensprozessen, sei es als Konfliktpartei oder als Bündnispartner[Sortie de l'ambassadeur de la Sublime Porte 1721 IMG]. Im Zuge der europäischen Expansion entwickelte sich jedoch eine breite Vielfalt transkultureller Strategien, um mit Herrschaftsträgern ganz unterschiedlicher Kulturen zu kommunizieren, Konflikte auszuhandeln und Friedensprozesse zu initiieren.

    Die Herausforderung im Umgang miteinander bestand darin, dass aufgrund kultureller und religiöser Differenz die den europäischen Herrschaftsträgern gemeinsame Basis der Friedensnormen und -praktiken fehlte. Es entwickelte sich eine ausgefeilte Translationskultur sowohl hinsichtlich der diplomatischen Kommunikation wie auch der Ausgestaltung von Friedensverträgen. Ein besonderer Balanceakt bestand darin, im Kontext der symbolischen Kommunikation Gesten und Rituale, die in einem Kulturkreis Anerkennung, Respekt und Ehre ausdrückten, im anderen aber als Demütigung und Zurückweisung gedeutet werden konnten, entsprechend einzuordnen und zu übersetzen – um Missverständnisse zu vermeiden, oder, wo opportun, zu provozieren.48 Wie sehr dies den jeweiligen politischen Konstruktionen unterlag, zeigt sich im diplomatischen Umgang mit , das einmal als Teil, ein andermal als Gegner des christlichen Europa gesehen wurde.49 Der Kotau vor dem Kaiser oder der Handkuss und das Einkleiden in Ehrengewänder vor dem SultanReception of the French ambassador by Sultan Ahmed III, 1724 IMG waren elementare Bestandteile des jeweiligen Zeremoniells und symbolisierten Unterwerfung und Abhängigkeit, die dem europäischen Verständnis der Ebenbürtigkeit der Verhandlungspartner eigentlich widersprach – dementsprechend oblag es dem Geschick der Gesandten, hier Verbindlichkeiten auf beiden Seiten herzustellen, um die gewünschten Ergebnisse zu erlangen.50

    Eine wichtige Rolle in diesem für Friedensprozesse so fundamentalen Prozess der Kulturvermittlung spielten von Anfang an Missionare, die vielfach auch in der Funktion von Gesandten reisten. In ihren Reiseberichten und Briefen kommunizierten sie jene kulturellen Eigenheiten ihres jeweiligen Aufenthalts, die es für erfolgreiche Kommunikation – und für die Abschätzung der Möglichkeiten, erfolgreich zu missionieren – zu beachten galt.

    Mediale Repräsentationen von Frieden und Friedensprozessen

    Die zentrale Bedeutung von Frieden und Friedensprozessen für die Legitimation von Herrschaft einerseits wie auch für die stabile gesellschaftliche Ordnung andererseits lässt sich in der medialen Repräsentation des Themas ablesen. Als Gegenstand der Herrschaftsikonographie prägte es insbesondere die Ausschmückung von Rathäusern und Palästen sowie ephemerer, performativer Manifestationen von Herrschaft in Umritten, EinzügenEinzug der englischen Gesandtschaft in Kassel durch das Müllertor, 1598 IMG[Oblation der Thorschlüßel IMG][Introitus in Urbem IMG][Einzug der englischen Gesandtschaft auf der Sababurg, 1598 IMG] und liturgischer Ausschmückung von kirchlichen Feiern.

    Mit dem sich ausdifferenzierenden Mediensystem veränderte sich nicht nur die Zusammensetzung der verschiedenen vormodernen Teilöffentlichkeiten, sondern auch die Repräsentationen von Frieden und Friedensprozessen in ihnen. Auf Flugblättern, in Flugschriften, Kalendern, Zeitungen und Zeitschriften wurden Friedensprozesse beobachtet, begleitet und kommentiert. Während Zeitungen und Nachrichtenblätter zunächst vor allem die Funktionseliten der höfischen und städtischen Berater, Verwaltungsbeamten, Gesandten und Sekretäre mit Informationen versorgten, entwickelten sie sich im Laufe des 18. Jahrhunderts zu einem Medium für breitere Rezipientenkreise – so war gerade ein städtisches Publikum recht breit über Friedensprozesse informiert.51 Diese Medien waren marktförmig organisiert und reagierten auf Lesererwartungen, so dass ihnen durchaus eine meinungsbildende Funktion zukam.52 Selbst in Frankreich mit seiner strengen Zensur reagierte Ludwig XIV. (1638–1715) 1709/1710 mit einer gezielten Medienkampagne auf die schlechte Stimmung im Land, in der er sein Image eines Kriegshelden zu einem Friedensfürsten transformieren ließ.53 Flugschriften, und seit dem 17. Jahrhundert zunehmend Zeitungen und Zeitschriften, informierten und kommentierten die jeweiligen Friedensprozesse und Verhandlungen, während Flugblätter und Einblattdrucke insbesondere erfolgreiche Vertragsabschlüsse sowie die folgenden Friedensfeierlichkeiten dokumentierten und festhielten.54 Daneben entstanden seit dem späteren 17. Jahrhundert auch Publikationen, die als Erinnerungskultur europäischer Friedensprozesse angesehen werden können: Publikationen, die die wichtigsten Akten und Dokumente abgeschlossener Verhandlungen dokumentierten,55 oder aber Portraitserien wichtiger Akteure, die somit an die Verdienste solcher pacificatores erinnertenAnselmus van Hulle, Les hommes illustres, 1717.

    Aber auch der Traktatliteratur kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu: sie umfasste eine Vielzahl gelehrter Debatten wie auch vermittelnder Lehren zu Friedensprozessen, nicht nur die genannten Friedensprojekte des 18. Jahrhunderts, sondern auch Schriften wie: Erasmus von Rotterdams (1466–1536)[Erasmus von Rotterdam IMG] Querela Pacis (1516)Erasmus von Rotterdam, Querela Pacis, 1518, Paul Rebhuns (1505–1546) Vom lieben Hausfrieden (1541), Andreas Gails (1526–1587) De pace publica (1586), Fabio Albergatis (1538–1606) Del modo di ridurre a pace l'inimicitie private (1583) oder Nicolaus Schaffshausens (1599–1657) De pace in genere (1629).

    Diskutierten diese übergreifenden Werke in erster Linie Charakteristika und Herausforderungen von Friedensprozessen in unterschiedlichen gesellschaftlichen Kontexten, kam insbesondere der Publizistik im Rahmen europäischer Friedensschlüsse eine besondere Bedeutung zu. Sie dokumentierte für alle Nicht-Anwesenden, aber vom Krieg Betroffenen, dass dieser nun endgültig vorbei war, der Übergang vom Kriegszustand in den Friedenszustand vollzogen war und damit Gültigkeit besaß. Gerade die Dokumentation, Inszenierung und Verbreitung dieser rite de passage waren es, die die Performativität von Friedensprozessen in besonderer Weise hervorhoben.

    Fazit

    Der Blick auf europäische Friedensprozesse in der Vormoderne hat gezeigt, dass diese nicht nur auf zwischenstaatliche Kontexte beschränkt waren, sondern sich in einen umfassenden Zusammenhang gesellschaftlicher Transformationsprozesse einfügten. Gleichwohl wurde deutlich, dass sie alle einem spezifischen, normativen Friedensverständnis verbunden waren, das sich in seiner ethischen Dimension des Friedenshandeln auf die christliche Religion bezog und in der Implementierung institutioneller Muster auf Rechtsordnungen setzte.56 Während dies mit Blick auf die innergesellschaftlichen Friedensprozesse soweit gelang, dass in der Sprache der politischen Theorie der Friedensbegriff allmählich abgelöst wurde von Sicherheit und Wohlfahrt, blieb die Problematik einer für alle Souveräne allgemein verpflichtenden Rechtsordnung eine große Herausforderung und vermochte der Friedlosigkeit nur begrenzt Mittel entgegenzusetzen.

    Inken Schmidt-Voges

    Anhang

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    Zunckel, Julia: Diplomatische Geschäftsleute – "geschäftstüchtige" Diplomaten: Akteure der genuesischen Außenbeziehungen in der Frühen Neuzeit zwischen Wirtschaft und Politik, in: Hillard von Thiessen (Hg.): Akteure der Außenbeziehungen: Netzwerke und Interkulturalität im historischen Wandel, Köln u.a. 2010 (Externa 1), S. 31–44. URL: https://doi.org/10.7788/boehlau.9783412212698.31 [2021-01-18]

    Anmerkungen

    1. ^ Peters, Friedensprozesse 2011.
    2. ^ Vgl. hierzu die Beiträge in Beestermöller, Friedensethik 2014 und Fried, Träger 1996.
    3. ^ Einführend zur Problematik und Entwicklung des Souveränitätsbegriffs in der Vormoderne vgl. Klippel, Souveränität.
    4. ^ Vgl. die Beiträge in Krug-Richter, Praktiken des Konfliktaustrags 2004; Siebenhüner, Zechen 1999; Kümin, Gewalt 2005.
    5. ^ Am Beispiel Zürichs vgl. Pohl, Uneasy Peace 2004 oder für Kopenhagen Munck, Keeping the peace 2008; Kannowski, Bürgerkämpfe 2001, S. 91–104.
    6. ^ Zur Friedewahrung als Leitbild der "guten Policey" vgl. Simon, Ordnungsleitbilder 2004, S. 22–28, 126–150, 218–224.
    7. ^ Haldemann, Haus 2016; Kramer, Nachbarschaft 1954, S. 54–56.
    8. ^ Zur Normenkonkurrenz und rechtlichen Ambivalenz vgl. Ludwig, Duell 2016, S. 58–163.
    9. ^ Schmidt-Voges, Mikropolitiken 2015, S. 241–277.
    10. ^ Ennen, Stadtfriede 1995; Kannowski, Bürgerkämpfe 2001, S. 69–193.
    11. ^ Vgl. hierzu Hindle, State 2000, S. 87–113.
    12. ^ Zum Begriff und zur Debatte mit Bezug auf den Landfrieden vgl. Carl, Landfrieden 2012, S. 122.
    13. ^ Für das Heilige Römische Reich vgl. Carl, Schwäbischer Bund 2000, S. 365–422; für die Alte Eidgenossenschaft vgl. Würgler, Tagsatzung 2013, S. 231–331.
    14. ^ Blickle, Unruhen 2012, S. 65–94.
    15. ^ Fried, Einleitung 1996, S. 12.
    16. ^ Eberhard, Entwicklung 2012, S. 95–103.
    17. ^ Just, Kuttenberger Religionsfrieden 2013, S. 838–850.
    18. ^ Eine systematisch-vergleichende Analyse der europäischen Religionsfrieden steht bisher noch aus, eine Grundlage bietet die in Arbeit befindliche Quellenedition unter Dingel, Religiöse Friedenswahrung 2013. Zu den europäischen Verflechtungsprozessen der verschiedenen Religionsfrieden. Vgl. jüngst auch Te Brake, Religious Wars 2017, S. 44–66, 127–178.
    19. ^ Zur Bedeutung von religiösen und konfessionellen Aspekten auch und gerade in den europäischen Konflikten nach 1648 vgl. Onnekink, War and Religion 2012, S. 2–9 und die folgenden Beiträge.
    20. ^ Burkhardt, Bellizität 1997.
    21. ^ Klippel, Souveränität.
    22. ^ Steiger, Völkerrecht.
    23. ^ Vgl. jüngst Fletcher, Diplomacy 2015, S. 15–35. Sie stellt vor allem das Prozesshafte in der Entwicklung heraus, die es nicht ermöglicht, eine klare Zuschreibung zu geben, wer wann wo die erste ständige Gesandtschaft etabliert habe.
    24. ^ Vgl. Mattingly, Diplomacy 1955, S. 81–82; Fletcher, Diplomacy 2015, S. 83–84.
    25. ^ Vgl. die Beiträge in Thiessen, Akteure 2010; mit Blick auf die rechtliche Fundierung dieser Entwicklung Fedele, Naissance 2017, vor allem S. 81–278.
    26. ^ Tischer, Diplomatie, ab. Abschn. 2.2; Bély, Invention 1998; Anderson, Rise 1994; Voss, École 1994, S. 205–206.
    27. ^ Für einen guten Überblick vgl. Stollberg-Rilinger, Herrschaftszeremoniell, ab. Abschn. 2.6.
    28. ^ Westphal, Westfälischer Frieden 2015, S. 49–54.
    29. ^ Stollberg-Rilinger, Formalisierung 2013.
    30. ^ Zunckel, Geschäftsleute 2010; Francis, Methuens 1969, S. 184–215.
    31. ^ Prietzel, Diplomatinnen 2010; eine weitere offizielle Gesandtschaft einer Frau bei Tischer, Verwandtschaft 2008.
    32. ^ Keller, Handlungsspielräume 2010; exemplarisch für Madame de Maintenon und Madame d’Ursins: Bastian, Verhandeln 2013.
    33. ^ Vgl. hierzu Sowerby, Practices 2017 und exemplarisch Lindström / Norrhem, Alliances 2013, S. 49–111, S. 165–182.
    34. ^ Vgl. z.B. Kampmann, L'art 2011; Duchhardt, Wiener Kongress 2015.
    35. ^ Auf Vorerfahrung konnte man hier lediglich und auch nur bedingt auf die großen Konzilien zurückgreifen. Westphal, Westfälischer Frieden 2015, S. 49; Müller, Konzil 1996, S. 375.
    36. ^ Zur Funktion und Rolle von Vermittlern vgl. Althoff, Frieden 2011; zum Anspruch des Schiedsrichters und Arbiters in europäischen Friedensprozessen der Frühen Neuzeit ausführlich Kampmann, Arbiter 2001.
    37. ^ Bruin, Performances 2015; Bély, L’art 2007, S. 431–463.
    38. ^ Köhler, Strategie, S. 159–176. Die Bedeutung der kulturellen und sozialen Angebote und Ereignisse rücken erst allmählich ins Blickfeld der Forschung, die bisher hauptsächlich auf die politischen Inhalte und formale diplomatische Praktiken fokussiert hat.
    39. ^ Vgl. hierzu die Beiträge in Braun, Assecuratio 2011.
    40. ^ Vgl. die Beiträge in Lesaffer, Peace Treaties 2004.
    41. ^ Steiger, Völkerrecht, Abschn. 3.
    42. ^ Kuon, Città 2014.
    43. ^ Asbach, Zähmung 2001; Asbach, Ordnungen 2012.
    44. ^ Bosbach, Monarchia 1988.
    45. ^ Strohmeyer, Theorie 1994; Duchhardt, Convenance 1976.
    46. ^ Zur Entwicklung des Völkerrechts vom späten Mittelalter bis zur Französischen Revolution vgl. Fassbender, Handbook 2012, S. 605–653.
    47. ^ Höfert, Feind 2003.
    48. ^ Garnier, Interkulturelle Ritualpraxis 2016; Höfert, Feind 2003, S. 119–173; Flüchter, Grußpraktiken 2014; Espenhorst, Missverständnisse 2013.
    49. ^ Vgl. hierzu neuerdings umfassend Hennings, Russia 2016.
    50. ^ Verschiedene Beispiel für die Schwierigkeiten in der transkulturellen diplomatischen Kommunikation im globalen Kontext der Frühen Neuzeit vgl. die Beiträge in Burschel, Audienz 2014.
    51. ^ Schultheiß-Heinz, Öffentliche Wahrnehmung 2013; Arndt, Mediensystem 2011; Gestrich, Absolutismus 1994, vor allem S. 214–234.
    52. ^ Claydon, Peace 2017; Schmidt-Voges, Diverging Concepts 2017.
    53. ^ Rameix, Justifier 2014, S. 297–330.
    54. ^ Mayer-Gürr, Hoffnung 2007.
    55. ^ Freschot, Actes 1715; Meyern, Acta 1734–1737.
    56. ^ Darby, Contemporary peace-making 2003, S. 3; Tonge, Comparative Peace Processes 2014, S. 8; Bonacker, Zentrale Begriffe 2010, S. 139–140.

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    : Europäische Friedensprozesse der Vormoderne, in: Europäische Geschichte Online (EGO), hg. vom Leibniz-Institut für Europäische Geschichte (IEG), Mainz European History Online (EGO), published by the Leibniz Institute of European History (IEG), Mainz 2019-03-14. URL: http://www.ieg-ego.eu/schmidtvogesi-2019-de URN: urn:nbn:de:0159-2018120305 [JJJJ-MM-TT][YYYY-MM-DD].

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