Ursprünge und Voraussetzungen
Der Begriff "Emanzipation"1 im Zusammenhang mit der Befreiung der Juden aus ihrer Ghettoexistenz2 wurde erstmals im frühen 19. Jahrhundert verwendet. Als einer der ersten sprach Heinrich Heine (1797–1856) 1828 davon:
Was ist ... diese große Aufgabe unserer Zeit? Es ist die Emanzipation. Nicht bloß die der Irländer, Griechen, Frankfurter Juden, Westindischen, Schwarzen und dergleichen gedrückten Volkes, sondern es ist die Emanzipation der ganzen Welt, absonderlich Europas, das mündig geworden ist und sich jetzt losreißt von dem eisernen Gängelbande der Bevorrechteten der Aristokratie. 3
Das Wort – ursprünglich ein Begriff, der im römischen Recht für die Sklavenbefreiung verwendet wurde4 – wurde damit auf die gesellschaftliche und rechtliche Loslösung benachteiligter Gruppen aus dem Zustand der Unfreiheit bezogen und ist so zum Kampfbegriff des Bürgertums gegen den herrschenden Adel geworden.5 Rückwirkend einbezogen wurden die zeitgenössisch unter Begriffen wie "Naturalisation" und "bürgerliche Verbesserung" diskutierten Reformvorhaben. Das eigentlich Neue, für das hier das Heine-Zitat steht, war, dass die Judenemanzipation als Teil einer europaweiten Entwicklung gesehen wurde, mit der die bürgerliche Gesellschaft die vormoderne Adelsgesellschaft verdrängen sollte. Juden wurden nicht, wie in der Forschung behauptet,6 zum Eintritt in das Bürgertum aufgefordert, sondern sollten dieses, wie viele andere Benachteiligte auch, erst konstituieren.7
Europaweit wurden im Ancien Régime die Juden, die unterschiedlichen Schutzverhältnissen zugeordnet waren und an christlichen Korporationen und Herrschaftsorganen nicht partizipieren konnten, durch den Einfluss der theologischen Anschauung von der minderberechtigten Stellung der Juden in Abhängigkeit gehalten. Insofern sie autonome Rechte genossen, wurden diese nur soweit gewährt, als sie den Interessen der Herrschaftsträger entsprachen.8 Seit dem Dreißigjährigen Krieg, als Seuchen und Zerstörungen neue Überlegungen im Interesse des Wiederaufbaus mit sich brachten, gerieten Juden unter dem Gesichtspunkt ihrer "Nützlichkeit" allenthalben stärker in den Blickpunkt der Obrigkeiten. Die Ideen der Kameralistik, die durch eine Instrumentalisierung aller Bevölkerungsgruppen eine Erhöhung der Staatseinnahmen und damit der Wirtschaftskraft eines Landes erzielen wollte,9 brachten für die Juden einen ersten "Emanzipationsschub". Ferner wirkte die ab dem späten 18. Jahrhundert sich ausbreitende physiokratische Lehre des François Quesnay (1694–1774) auf die Situation der Juden ein, da nun auch im Westen Europas10 die bisher ausschließlich gewerbliche Orientierung der Juden an den Pranger gestellt und eine "produktive" landwirtschaftliche Betätigung der Juden gefordert wurde.11
Erstes greifbares Ergebnis des merkantilistischen Nützlichkeitsdenkens war die Wiederansiedlung von Juden in verschiedenen Städten und Ländern, in denen ihnen bisher der Aufenthalt verboten gewesen war – namentlich im Brandenburg des Großen Kurfürsten (1620–1688) mit Berlin und Halberstadt,12 aber auch, auf Betreiben des Lissaboner Juden und Amsterdamer Rabbiners Menasse ben Israel (1604–1657), im England Oliver Cromwells (1599–1658).13 Auch die rechtliche Situation verbesserte sich in beiden Ländern fast zur gleichen Zeit: Im Preußen Friedrichs II. (1712–1786) trat am 17. April 1750 das Generalreglement in Kraft, das – allerdings nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen – eine "Generalprivilegierung" von (vermögenden) Juden vorsah.14 In England wurde 1753 vom Parlament die Naturalization Bill ("über die den Personen, welche sich zur jüdischen Religion bekennen, zu erteilende Erlaubnis, sich mit Zustimmung des Parlaments naturalisieren zu lassen")15 angenommen – ganz im Sinne der Ideen des irischen Philosophen John Toland (1670–1722) in seinen Reasons for Naturalizing the Jews in Great Britain and Ireland von 1714.16 Dieser "angelsächsische Typ" der Judenemanzipation17 blieb, obwohl er im späteren Emanzipationsdiskurs vielfach als Vorbild herangezogen wurde, ohne Auswirkung auf die Emanzipationsgesetzgebung des Kontinents, zumal das Gesetz zwar teilweise befolgt wurde, aufgrund des Widerstands der Kaufmannschaft aber nicht förmlich in Kraft treten konnte.
Verstärkt wurde der historische Prozess einer "Proto-Emanzipation" durch eine weitere europaweite geistige Bewegung, die in der christlichen Gelehrtenwelt als Aufklärung bekannt wurde und im innerjüdischen Bereich unter dem Namen Haskalah zu wirken begann.18 Ihr Anliegen war vor allem die Herausführung des Judentums aus der (vermeintlichen) geistig-kulturellen Ghetto-Situation.19 Dies war insofern ein Problem, als nach traditionellem jüdischen Verständnis die Vorstellung einer Reform kaum denkbar war, denn es gab keine Vorstellung von einer "unschuldigen, reinen Vergangenheit", von der sich die Juden im Laufe der Zeit entfernt hätten und die es nun wiederherzustellen gelte.20
Vor dem Hintergrund der im späten 18. Jahrhundert wirkenden Aufklärung entwickelte sich nach und nach "ein judenfreundlicher Diskurs, der die uralten Vorurteile widerlegte und durch eine mitmenschliche Toleranz ersetzte."21 Die Öffnung des traditionellen Judentums zur christlichen Kultur in Europa war dort, wo sie wirksam wurde, wesentlich ein Werk Moses Mendelssohns (1729–1786) [],22 der in Kontakt mit Gotthold Ephraim Lessing (1729–1781)23 und in Kenntnis der Gedanken Immanuel Kants (1724–1804) erste Schritte zu einer Uminterpretation der jüdischen Religion zu einer Vernunftreligion unternommen hatte, ohne die alten Traditionen aufgeben zu wollen.24 Dies war dann den Haskalah-Vertretern der zweiten Generation vorbehalten. Mit Mendelssohns Zeitgenossen Salomon Maimon (1753–1800) und Naphtali Herz (Hartwig) Wessely (1725–1805), der eine Reform des jüdischen Erziehungswesens einleitete,25 wobei er die Orientierung an der hebräischen Bibel forderte und das halachische26 Rechtssystem ablehnte, fand die Haskalah ihren Höhepunkt.27 Nicht durchsetzen konnten sich die Gedanken der Maskilim28 in Ostmitteleuropa, besonders in Polen und Litauen, wo die Frömmigkeitsbewegung der Chassidim eine breite Anhängerschaft gewann und die Ghettoisierung des später so genannten "Ostjudentums" beförderte, obwohl es dort eine eigenständige Haskalah-Bewegung gab, geleitet von dem Mendelssohn-Vertrauten Rabbi Salomon Dubno (1738–1813) in Wilna.29 Spätestens jetzt, im ausgehenden 18. Jahrhundert, wurde deutlich, dass die Judenemanzipation im Wesentlichen auf Mittel- und Westeuropa beschränkt blieb. Die von Zarin Katharina II. (1729–1796)[] im Herbst 1772 den nach der ersten polnischen Teilung nunmehr russischen Juden gewährte Gleichstellung mit den urbanen Ständen hatte in einer aufgeklärt-merkantilistischen Staatsdoktrin ihre Ursache, blieb aber ohne längerfristige Wirkung.30 Und als die Gleichstellung der Juden schließlich 1917 verordnet wurde, war sie nicht Ergebnis einer Öffnung der traditionell verbliebenen Shtetl-Kultur. Zumindest im Westen führte die Judenemanzipation allerdings zu einem Zusammenbruch der traditionellen jüdischen Gesellschaft.31
Die "bürgerliche Verbesserung" der Juden
Abgesehen von der britischen Sonderentwicklung, die auf dem Festland kaum wahrgenommen wurde, hatte die Judenemanzipation ihren Ausgangspunkt in Mitteleuropa, und zwar im einem Diskurs der fürstlichen Beamtenschaft, der an einer Einbeziehung der Juden in die christlich orientierte Gesellschaft gelegen war. Viele Beamte, die als staatliche Kommissare in landjudenschaftlichen32 Organen tätig waren, nahmen die nach den Maßstäben der Zeit rückständige jüdische Kultur wahr, deren Elend sie auf eine Unterdrückungspolitik der christlichen Obrigkeiten zurückführten. Die bei weitem einflussreichste Stellungnahme dazu stammt von Christian Konrad Wilhelm von Dohm (1751–1820)[], einem preußischen Kriegsrat, der in den Jahren 1781 und 1783 auf persönliche Anregung Moses Mendelssohns eine zweiteilige Schrift mit dem Titel "Über die bürgerliche Verbesserung der Juden" publizierte.33 Sie wurde namensgebend für einen unter christlichen und jüdischen Intellektuellen geführten Diskurs, mit dem eine allmähliche Angleichung jüdischer Rechte an die der Mehrheitsgesellschaft durch Erziehung angestrebt wurde (aufgeklärt-etatistische Konzeption der Judenemanzipation).34 Grundannahme war die seit dem Merkantilismus geäußerte und durch die Aufklärung verstärkte These, "dass die Juden ebenso gut wie alle andre Menschen nützliche Glieder der bürgerlichen Gesellschaft seyn können".35 Dass Dohm sich dennoch nicht ganz von der alten Tradition lösen konnte – und damit auch mit Mendelssohn einer Meinung war – zeigt das folgende Schlüsselzitat:
Die Drückung, in der sie [die Juden] bisher gelebt, ist schuld, daß sie in den Wissenschaften und schönen Künsten nichts mehr gethan haben. ... Der moralische Charakter der Juden ist, so wie der aller anderen Menschen, der vollkommensten Ausbildung und der unglücklichsten Verwilderung fähig, und der Einfluß der äußeren Lage ... hiebey nur zu sichtbar. Wenn man indeß zugiebt, daß die Juden in gewisser Absicht sittlich verderbt sind, so muß es doch auch dem unpartheyischen Beobachter einleuchten, daß sie durch manche andere Vorzüge sich desto vortheilhafter auszeichnen.36
Im Rahmen eines Neun-Punkte-Programms unterbreitete Dohm sodann seinen Lesern "Ideen, wie die Juden glücklichere und bessere Glieder der bürgerlichen Gesellschaft werden könnten".37 Er hielt dabei Erziehungsmaßnahmen für das geeignetste Mittel zur Verbesserung der gesellschaftlichen Situation der Juden, der ihre Rechtsangleichung unter Wahrung autonomer Gemeinderechte folgen sollte. Ganz im Sinne der physiokratischen Lehre empfahl er ihnen landwirtschaftliche und "produktive" handwerkliche Betätigungen unter Abkehr vom Pfandleihgeschäft. Aber auch die christlichen Untertanen sollten schon in ihrer frühen Jugend gelehrt werden, "die Juden wie ihre Brüder und Mitmenschen zu betrachten, die auf einem andern Wege das Wohlgefallen Gottes zu erhalten suchten".38
Das Traktat Dohms wie auch andere gleichzeitige Reformschriften lösten innerhalb der von den Gedanken der Aufklärung inspirierten Beamtenschaft der deutschen Staaten sowie in den Fürstenhöfen eine lebhafte Diskussion über die Reichweite der den Juden zu gewährenden Erleichterungen und etwaiger Organisationsänderungen aus.39 Der in Berlin in den Jahren 1786/1787 als französischer Geheimagent tätige Graf Mirabeau (1749–1791) war es, der nach einer Begegnung mit Dohm dafür sorgte, dass dessen Gedanken auch in Frankreich Fuß fassen konnten.40 Mit seiner 1787 publizierten Schrift Sur Moses Mendelssohn, sur la réforme politique des Juifs übernahm er unter Hinweis auf die englische Naturalization Bill von 1753 die alte Idee, Juden zu nützlichen Bürgern (citoyens utiles) zu machen, um ihnen am Ende Bürgerrechte geben zu können (les droits de citoyens). Auch wenn die aufgeklärt-etatistische Konzeption der Judenemanzipation mit dem Tode Mirabeaus in Frankreich an Einfluss verlor, hat sie dort doch die eigentliche Emanzipationsdebatte angestoßen.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Gesetzgebung hatten – sieht man von den zahlreichen Einzeldekreten und "Policeyverordnungen" der deutschen Staaten ab41 – die Aufklärungsdiskurse in der Beamtenschaft in den österreichischen Erblanden unter Kaiser Joseph II. (1741–1790). Die von ihm erlassenen sogenannten Toleranzpatente der Jahre 1781 bis 1789 – einzeln für Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien und Ungarn – hatten zum Ziel, die Juden aus ihrer beruflichen, gesellschaftlichen und kulturellen Isolierung herauszuführen und ihnen den Weg in eine bessere Zukunft zu zeigen.42 Diskriminierungen der Kleidung und des Leibzolls wurden abgeschafft, die Zulassung zu den Handwerken gestattet, die Beschränkung des Aufenthalts aufgehoben und die schulische Erziehung an die der Christen angepasst. Beschränkungen in der Religionsausübung blieben allerdings vorerst bestehen, und ihr rechtlicher Status war weiterhin der des Schutzjudentums. Als "fremde Religionsverwandte" wurden sie immerhin auf Dauer geduldet. Die Juden selbst begrüßten die Neuerungen, und Herz Wessely empfahl seinen Glaubensgenossen deren Befolgung.43
Die Judenemanzipation in der Französischen Revolution
Die Französische Revolution brachte einen Wendepunkt in der Debatte und schuf neue Fakten.44 Freilich war es auch in Frankreich ein mühsamer Weg dorthin. Der Stein wurde durch die Beschwerden (cahiers de doléances) der elsässischen sowie der lothringischen Juden einschließlich derer der Trois-Évêchés (der drei Bistümer Metz, Toul und Verdun) ins Rollen gebracht, die in Kenntnis der Schriften Dohms, Mirabeaus, Chrétien-Guillaume de Malesherbes (1721–1794) und auch des Abbé Grégoire (1750–1831) das Konzept der "bürgerlichen Verbesserung" zum Anlass nahmen, eine Aufhebung der bestehenden Diskriminierung zu fordern. Während die katholische Geistlichkeit des Landes jede Angleichung ablehnte, da diese einer Anerkennung der jüdischen Religion gleichkomme,45 sprach sich die protestantische Geistlichkeit, die sich selbst diskriminiert sah, namentlich Jean-Paul Rabaut Saint-Étienne (1743–1793), für eine gesetzliche Gleichstellung der Juden aus.46 Obwohl die Menschenrechtserklärung vom 26. August 1789 die Freiheit der Religionsausübung dekretierte, waren die Juden davon noch ausgeschlossen47 – sieht man von den wenigen sephardischen Juden im Süden des Landes (Juifs du Sud-Ouest et Midi) ab,48 die ohnehin schon vorher eine sehr viel günstigere rechtliche und gesellschaftliche Stellung gehabt und keine Autonomie für ihre Gemeinden verlangt hatten. Der mit Mendelssohn in Verbindung stehende Sprecher der Juden in Elsass und Lothringen (Juifs de l'Est), Berr Isaak-Berr (fl. 1744–1828) aus Nancy, konnte sich mit seiner Forderung nach einer réforme civile49 unter Zuerkennung der fortbestehenden Autonomie der Gemeinden nicht durchsetzen. Mit dem Tod Mirabeaus im April 1791 verlor er seinen wichtigsten Verbündeten.
Erst in der letzten Sitzung der Nationalversammlung am 27. September 1791 konnte die Judenemanzipation erreicht werden, aber erst nachdem die bisherige Forderung nach Anerkennung der Gemeindeautonomie aufgegeben worden war.50 Vorausgegangen war eine berühmt gewordene Rede des Pariser Deputierten Anne Antoine Jules Clermont-Tonnerre (1749–1830) vom Dezember 1789, in der er als Konsequenz der Erklärung der Menschenrechte gefordert hatte, dass die Emanzipation nur den einzelnen Juden, nicht aber der Judenschaft als Gemeinschaft zukommen könne.51 Sie dürften im Staat weder eine Korporation noch eine Klasse bilden, sondern sollten individuelle Bürger sein.52 Erst als die Judenschaft des Elsasses und Lothringens auf alle ihre bisherigen Korporationsrechte verzichtete und eine beträchtliche finanzielle Abgeltung in Aussicht stellte, und erst nachdem der Deputierte Michel Louis Étienne Regnaud de Saint-Jean d'Angély (1761–1819) den Bestand der Revolutionsverfassung mit der Gewährung der Judenemanzipation verknüpfte,53 erhielten die Juden das lange vergeblich begehrte Emanzipationsdekret, in dem es unter anderem hieß:
[Die Nationalversammlung] setzt sämtliche in die früher ergangenen Dekrete in Bezug auf die Juden aufgenommenen Vertragsbestimmungen, Klauseln und Ausnahmebestimmungen außer Kraft, indem sie zugleich bestimmt, dass der von den Juden zu leistende Bürgereid als Verzicht auf alle ehedem zu ihren Gunsten geltenden Privilegien und Sondergesetze zu behandeln ist. 54
Am 13. November wurde das Dekret von König Ludwig XVI. (1754–1793) als Gesetz verkündet. Ein in der "Vossischen Zeitung" abgedrucktes Schreiben von 1791 an einen Berliner Kaufmann "jüdischer Nation"55 belegt eindrucksvoll die europaweite Wirkung dieser Erklärung, mit der gegen den Widerspruch einiger "orthodoxe[r] Juden" "sämtlichen Juden des Französischen Reiches ohne alle Ausnahme und Einschränkung die Rechte eines aktiven Bürgers zugestanden" worden seien. Durch einen Hinweis auf den Propheten Zephania erhielt das Dekret gar eine Art eschatologischer Ausdeutung. Der Begeisterung wurde in zahlreichen Verbrüderungsfeiern zwischen Juden und Christen Ausdruck verliehen.56
In der Forschung wurde die hinter dem französischen Dekret stehende Konzeption als "liberal-revolutionär" bezeichnet,57 um damit kenntlich zu machen, dass hier die Judenemanzipation ohne Vorleistung und sofort gewährt wurde, doch nur im Rahmen der Idee des allgemeinen Bürgertums liberaler Prägung. Jedoch hatte schon Hanns Reißner (1902–1977) in einem von der Forschung kaum zur Kenntnis genommenen Beitrag gesehen, dass damit die gesellschaftlichen Fragen der Integration mitnichten gelöst waren. Die Emanzipationserklärung von 1791 sei "eine Geste, die sie [die Deputierten der Nationalversammlung] menschlich ehrt, die politisch aber durchaus nicht genügte, weil die im Elsass zu lösende soziale Frage damit kaum in Angriff genommen war".58 Das Emanzipationsdekret war damit nicht mehr als ein Reformangebot, dessen Realisierung den gesellschaftlichen Kräften überlassen wurde. Die Nationalversammlung hatte es nicht zugelassen und wegen ihrer am Einzelbürger orientierten Ideologie auch nicht zulassen können, die Judenschaft als eine soziale Gruppe mit eigener Identität anzuerkennen.59 Spätestens mit den napoleonischen Dekreten vom 17. März 1808 (darunter das berüchtigte Décret Infâme), durch die die Freizügigkeit und die Gewerbefreiheit der Juden wieder aufgehoben wurden,60 zeigte sich, dass die Judenemanzipation der Französischen Revolution gescheitert war.61 Dennoch war die Ausstrahlung der einmal geborenen Idee auf die Länder des untergehenden Heiligen Römischen Reiches enorm. Erst das Emanzipationsdekret von 1791 setzte einen historischen Prozess in Gang, durch den die Juden Europas nach und nach "ihrer rechtlichen, rituellen und sozialen Isolation" entkamen und unter Verlust ihrer Autonomie "eine bessere rechtliche Stellung und zunehmende moralische Legitimität" erhielten.62
Die Emanzipationsbestrebungen bis zum Wiener Kongress
Über die französischen Revolutionstruppen wurden die Ideen der Judenemanzipation revolutionär-liberaler Prägung in die Staaten des Rheinbunds hinein getragen.63 Nach und nach erhielten die meisten Staaten Mitteleuropas Emanzipationsgesetze, die sich in unterschiedlicher Intensität am französischen Vorbild orientierten. Schon 1795 hatte die neu geschaffene "Batavische Republik" (Niederlande) unter Aufhebung der für die dortigen Sepharden geltenden Sonderrechte die Bürgerrechte für Juden erhalten und durch ihre Nationalversammlung 1796 bestätigen lassen.64 Unter König Louis Bonaparte (1778–1846) verbesserte sich die Situation der Juden des nunmehrigen Königreichs durch die Gesetze von 1808/1809, so wurde der sogenannte "Judeneid" (more judaico), den Juden bei Rechtsstreitigkeiten mit Nichtjuden in häufig diskriminierender Form zu leisten hatten, abgeschafft.65 Als 1813 der Oranier König Wilhelm I. (1772–1843) an die Regierung kam, erneuerte er die Bürgerrechte für die Juden.66 Bedeutsamer noch war das von Jérôme Bonaparte (1784–1860) den Juden des Königreichs Westphalen gegebene Emanzipationsdekret vom 27. Januar 1808, nach dem alle "unsere Unterthanen, welche der Mosaischen Religion zugethan sind, ... in unsern Staaten dieselben Rechte und Freiheiten genießen [sollten], wie unsere übrigen Unterthanen" unter gleichzeitiger Aufhebung aller Sonderabgaben, "bei welcher Gelegenheit sie eingeführt seien und unter welcher Benennung sie vorkommen mögen".67 Die sogenannte "Bergische Ordinanz" vom 22. Juli 1808 sowie spätere Dekrete gewährten den jüdischen Untertanen des von Joachim Murat (1767–1815) regierten Großherzogtums Berg weitgehende Bürgerrechte.68 All diese Emanzipationsgesetze wichen insofern vom französischen Vorbild ab, als sie korporative Rechte wieder zuließen, indem sie die jüdischen Gemeinden in eine neue Konsistorialverfassung napoleonischer Prägung einbanden. Schließlich kam es sogar nach den militärischen Siegen Napoleon Bonapartes (1769–1821)[] in der Verfassung des Herzogtums Warschau vom 22. Juli 1807 zu einer – freilich nur kurz andauernden – Gleichstellung der polnischen Juden.69
Weitere wichtige Emanzipationsgesetze im Bereich des Rheinbunds wurden am 13. Januar 1809 für das Großherzogtum Baden70 und am 28. Dezember 1811 – gegen eine finanzielle Ablösesumme – für das Großherzogtum Frankfurt erlassen, von denen sich allerdings nur das Letztere am liberal-revolutionären französischen Vorbild orientierte.71 Am bedeutsamsten freilich wurde das von Staatskanzler Karl August von Hardenberg (1750–1822) konzipierte und auf den liberalen Ideen Wilhelm von Humboldts (1767–1835) beruhende Emanzipationsgesetz vom 11. März 1812 für das Königreich Preußen,72 weil es über die napoleonische Zeit hinaus von weitreichender Wirkung war.73 Die damals in preußischen Gebieten lebenden Juden wurden hier als Staatsbürger dem Allgemeinen Preußischen Landrecht unterstellt, allerdings noch nicht zu Staatsämtern zugelassen; darüber sollte ein – nie erlassenes – Gesetz neue Regelungen treffen. Trotz weiterhin entwürdigender Ausnahmebestimmungen74 markierte dieses Gesetz, das die Reformvorschläge Dohms unmittelbar aufnahm,75 einen Wendepunkt in der Geschichte des deutschen Judentums76 und wurde folgerichtig von ihm auch mit Begeisterung aufgenommen.77
Weitere wichtige Emanzipationsgesetze der napoleonischen Zeit78 wurden am 22. Februar 1813 für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin,79 am 10. Juni 1813 für das Königreich Bayern,80 am 29. März 1814 für das Königreich Dänemark81 und noch am 28. Februar 1815 für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen82 erlassen. Sie alle zeichneten sich dadurch aus, dass sie zwar den Ideen der französischen Judenemanzipation folgten, dass sie aber zum deutschen Modell der "bürgerlichen Verbesserung" und damit zur aufgeklärt-etatistischen Konzeption zurückkehrten.
Rückschläge und Fortschritte in der Reaktionszeit
Schon in der napoleonischen Zeit gab es Anzeichen für eine "Wiederkehr des Verdrängten";83 seit der Niederlage der europäischen Mächte gegen Napoleon 1806 wurden die von den Truppen Napoleons verbreiteten Ideen der Französischen Revolution mit zunehmender Zurückhaltung rezipiert. Die von dem Gedanken der Wiederherstellung der alten Ordnung geprägte Fürstenversammlung des Wiener Kongresses von 1814/1815 konnte dann zwar nicht alle Fortschritte in der rechtlichen Gleichstellung der Juden Europas rückgängig machen; doch führte der Sieg über Napoleon zu einer "Kurswende" der europäischen Staatenwelt.84 Auch das den Diskurs beherrschende Dohm'sche "Verdienstkonzept", das den Juden die Emanzipation erst zugestehen wollte, nachdem diese in Vorleistung gegangen waren,85 kam wieder stärker zur Geltung. Nicht zu übersehen ist aber auch das Verharren vieler kleiner jüdischer Gemeinden in der solidarisierenden Tradition und damit das fehlende Interesse an einer Öffnung zur christlichen Gesellschaft.86 Die Absicht Wilhelm von Humboldts, den Kongress auf eine Judenemanzipation nach preußischem Vorbild zu verpflichten, misslang, da die Gegenkräfte zu stark waren. Aber auch die Minimalforderung nach einer Festschreibung des Status quo, wie sie eine vorbereitende Kommission zur Erarbeitung einer Bundesakte vorsah, scheiterte.87 Der von den österreichischen und preußischen Gesandten ausgearbeitete Vorschlag, wonach "den Bekennern dieses [jüdischen] Glaubens ... die denselben in den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten werden" (§ 16), wurde auf Intervention des Bremer Senators Johann Smidt (1773–1857) so abgeändert, dass die Formulierung "in den einzelnen Bundesstaaten" durch die Worte "von den einzelnen Bundesstaaten" ersetzt wurde. Da der französische, und nicht die deutschen Staaten die Juden emanzipiert hatte, hatte dies zur Folge, dass alle von der Französischen Revolution inspirierten Emanzipationsdekrete als obsolet betrachtet wurden. Doch selbst einige nicht davon beeinflusste Verordnungen über die begrenzte Gewährung von Bürgerrechten an die Juden, wie im Großherzogtum Mecklenburg,88 wurden aufgehoben oder durch die Unterscheidung zwischen einer (zugestandenen) Staatsbürgerschaft und der (verweigerten) Gemeindebürgerschaft einschränkend interpretiert, wie etwa das badische Edikt von 1809.89 Preußen verweigerte den Juden nicht nur den 1812 noch vorgesehenen Zutritt zum Staatsdienst, auch der Geltungsbereich des Edikts wurde auf die Altprovinzen beschränkt,90 mit der Folge, dass in den hinzu erworbenen Landen den Juden entweder die Bürgerschaft vollkommen verwehrt, oder aber – wie ab 1833 in der Provinz Posen – als ein lediglich individuell zu beantragendes Recht verliehen wurde.91 Erst das vom "Vereinigten Landtag" verabschiedete Gesetz vom 23. Juli 1847 "über die Verhältnisse der Juden"92 erkannte (mit Ausnahme der Provinz Posen) allen preußischen Juden die Gleichberechtigung entsprechend dem Edikt von 1812 zu; ausdrücklich schloss es aber die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Juden aus.93 Das in den linksrheinischen Gebieten Preußens immer noch geltende Décret Infâme vom 17. März 1808 wurde aufgehoben.94
Ähnlich wie in Preußen differenzierten auch andere Staaten des Deutschen Bundes, so z.B. das Großherzogtum Hessen: Die Verfassung vom 17. Dezember 1820 sah nur die individuelle Verleihung des Staatsbürgerrechts vor, ließ aber immerhin in der Gemeindeordnung vom 9. Juli 1821 das "Ortsbürgerrecht" zu.95 Das System dieses "Bürgerrechts auf Antrag" wurde in seinen verschiedenen Variationen zum vorherrschenden Prinzip der Staaten des Deutschen Bundes.96 Eine Sonderstellung nahm das Kurfürstentum Hessen ein, das nach einer Verordnung vom 14. Mai 1816 den Juden zunächst ebenfalls nur staatsbürgerliche Rechte auf Antrag zugestand (neben denen die alte Schutzjudenschaft bestehen blieb),97 das aber dann doch mit Gesetz vom 29. Oktober 1833 die grundsätzlich volle Gleichberechtigung mit den christlichen Untertanen zuerkannte – freilich mit Ausnahme der auf der Religion beruhenden Rechte und auch unter Ausschluss der jüdischen "Nothändler" (Hausierer).98 Das Königreich Bayern hielt den Status quo seines Judenedikts von 1813 aufrecht und führte dieses nun auch in den neu hinzugewonnenen Gebieten, dem Großherzogtum Würzburg und dem Fürstentum Aschaffenburg mit Gesetz vom 5. Dezember 1816 ein.99 Die Juden im Königreich Hannover konnten 1842 staatsbürgerliche Rechte erhalten.100
Nicht sehr viel anders sah es in den europäischen Staaten außerhalb des Deutschen Bundes aus. Einen im April 1830 zur Einführung von Staatsbürgerrechten für die Juden Englands gestellten Antrag, der die 1829 für die Katholiken erteilte Emanzipation auch den Juden zugute kommen lassen wollte, lehnte das britische Parlament ab.101 In den italienischen Gebieten wurde nach dem Rückzug der Franzosen zumeist die alte Ordnung wieder hergestellt; dies gilt namentlich für die österreichisch gewordenen Gebiete wie Venetien und die Lombardei, besonders aber für den Kirchenstaat, in dem Papst Leo XII. (1760–1829) die Juden wieder ghettoisierte und der Gerichtsbarkeit der Inquisition unterstellte.102 Lediglich im Herzogtum Parma und im Großherzogtum Toskana verblieb es bei den Emanzipationsgesetzen aus napoleonischer Zeit.103 In Frankreich selbst kam es 1846 auf Antrag des späteren Justizministers Adolphe Crémieux (1796–1880) immerhin zur Abschaffung der diskriminierenden Eidesformel more judaico im Gerichtsverfahren,104 nachdem 1843 das Königreich Dänemark damit vorausgegangen war.105 Im Russland des Zaren Nikolaus I. (1796–1855) kam es zu den gravierendsten Repressionen, von denen die sogenannten "Kantonistendekrete"106 mit ihrem offensichtlichen Zweck der Zwangskonversion aller Juden die einschneidendsten waren.107
Vor dem Hintergrund der – besonders von dem getauften Juden Friedrich Julius Stahl (1802–1861) theoretisch begründeten – konservativen Ideen eines "Christlichen Staates"108 geriet der Diskurs über die Gleichstellung der Juden in die Defensive. Es war Männern, wie dem Hamburger Publizisten Gabriel Riesser (1806–1863)[], zu verdanken, dass die "Judenfrage" virulent blieb und zu einer allmählichen Bewusstseinsverschiebung zugunsten der Judenemanzipation führte.109 In Russland war es der Rabbiner Dr. Max Lilienthal (1815–1882)[] aus München, der im Auftrag des aufgeschlosseneren Ministers für Volksaufklärung Graf Sergej Uwarow (1786–1855) in den vierziger Jahren eine Verbesserung des Erziehungswesens für die Juden erreichte und bis zu seiner Entlassung 1845 zahlreiche Einzelreformen durchführen konnte.110
Die Revolution von 1848 und ihre Folgen
Den eigentlichen Anstoß für die endgültige Emanzipation der Juden im Sinne der Ideen der Französischen Revolution brachte europaweit die Revolution von 1848 – ungeachtet dessen, dass die mit ihr verbundene Verfassungsreform zunächst scheiterte.111 Wieder war es Gabriel Riesser, der liberale Hamburger Abgeordnete der Frankfurter Nationalversammlung, der mit seiner berühmten Rede vom 29. August 1848 die Initialzündung zur verbrieften Judenemanzipation gab.112 Seine Argumentation, dass die Forderung nach allgemeiner Freiheit und Gleichheit notwendigerweise auch die Juden einschließen müsse, deren Religion als Privatangelegenheit zu betrachten sei, überzeugte die Mehrheit der Abgeordneten. Im Dezember des Jahres wurden die "Grundrechte des deutschen Volkes" angenommen, in deren § 16 bestimmt wurde:
Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch tun. 113
Damit war den Juden ein Rechtsanspruch auf die gleichberechtigte Teilhabe an allen Rechten zugebilligt, die den Christen zustanden, und dies kam einer umfassenden rechtlichen Emanzipation gleich. Unmittelbar im Anschluss an die im März 1849 endgültig verkündete Frankfurter Paulskirchenverfassung und im Rahmen einer anhaltenden Revolutionsstimmung beschlossen insgesamt 20 Staaten des Deutschen Bundes entsprechende Gleichstellungsgesetze. Es waren dies die drei anhaltinischen Staaten, sodann Braunschweig, Bremen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Holstein, Kurhessen,114 Schaumburg-Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Schwerin, Nassau,115 Oldenburg, Preußen, Waldeck-Pyrmont und Württemberg. In den meisten der übrigen Staaten des Bundes gab es geringfügige Einschränkungen, wie die Beschränkung der staatsbürgerlichen Rechte auf "Inländer" in Schwarzburg-Sondershausen und in Sachsen, oder die Begrenzung der Gemeindebürgerrechte, wie in Baden. Nur Bayern und Lippe-Detmold entzogen sich dem Trend. So bestand berechtigte Hoffnung, dass die Emanzipation der Juden nun bald vollendet sein würde.
Mit der Wiederbelebung des Deutschen Bundestages 1850 durch Österreich-Ungarn gab es jedoch erneut Rückschläge, und vielerorts wurden die 1848/1849 erlassenen Gesetze wieder aufgehoben. Ein Beispiel bildet das Kurfürstentum Hessen, das in seiner Verfassung von 1852 das im Oktober 1848 erlassene Gesetz über die Religionsfreiheit aufhob und stattdessen bestimmte:
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von dem christlichen Glaubensbekenntnis abhängig, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche durch besondere Gesetze bestimmt sind. 116
Ergänzt wurde die Einschränkung dadurch, dass die 1833 dekretierte Diskriminierung der "Nothändler" wieder eingeführt wurde.117
Auch die anderen Staaten des Deutschen Bundes führten wieder diskriminierende Schranken ein. Von den 26 Staaten, die während der Märzrevolution von 1848 eine Emanzipationsgesetzgebung in Angriff genommen oder vollendet hatten, waren nur fünf bereit, sie in vollem Umfang beizubehalten, nämlich Lübeck, Braunschweig, Nassau, Oldenburg und Hessen-Homburg. Schwarzburg-Sondershausen, das Königreich Sachsen und das Großherzogtum Sachsen-Weimar beließen es immerhin bei der auf die inländischen Juden beschränkten Gleichberechtigung.118 Hamburg, Hessen-Darmstadt und Baden schoben die Umsetzung der Judenemanzipation einstweilen auf. Die von dem konservativen Staatsminister Ludwig Hassenpflug (1794–1862) durchgesetzte neue Verfassung vom 12. April 1852 erhob das christliche Glaubensbekenntnis wieder zur Voraussetzung für die Gleichstellung.119 Dies gilt auch für Österreich-Ungarn, wo nach einem kaiserlichen Dekret vom Oktober 1853 die Gleichstellung "bis zur definitiven Regelung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Bevölkerung" rückgängig gemacht wurde.120 Die weit überwiegende Anzahl der im Bereich des Deutschen Bundes lebenden Juden (in Preußen, Kurhessen, Hannover, Württemberg, Holstein, Schaumburg-Lippe, Waldeck-Pyrmont und Mecklenburg) verlor jeden Anspruch auf Gleichberechtigung.121
Auf Dauer jedoch ließ sich eine Politik der rechtlichen Ausgrenzung, die Juden zu Bürgern zweiter Klasse oder gar Schutzuntertanen minderen Rechts stempelte, nicht weiter betreiben.122 Eine Initialzündung bot ein nach langen parlamentarischen Debatten und anhaltenden Widerständen im britischen Oberhaus 1858 eingebrachtes Gesetz, das die noch bestehenden Diskriminierungen aufhob. Jüdische Abgeordnete sollten nicht mehr zu einem christlichen Eid gezwungen werden können, um ihr Mandat im Unterhaus wahrnehmen zu können.123 Für den Bereich des Deutschen Bundes machten die Stadtstaaten Hamburg und Frankfurt am Main den Anfang, die 1859 und 1864 die emanzipationsbeschränkenden Artikel aufhoben.124 Darüber hinaus wurde vor allem der diskriminierende Judeneid abgeschafft, wie 1861 im Herzogtum Nassau.125 Das Großherzogtum Baden gewährte 1862 in einem "Gesetz über die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten" die vollständige Judenemanzipation.126 Bis zur Mitte der sechziger Jahre kam es in fast allen deutschen Staaten zu Emanzipationsgesetzen. Selbst das Königreich Bayern hatte 1861 im Zusammenhang mit der Aufhebung aller Gewerbebeschränkungen für Juden und einer Reform des alten Matrikelwesens (Zulassungsbeschränkungen) weitere Reformen angekündigt, die eine vollständige Emanzipation erwarten ließen.127
Dem unermüdlichen öffentlichen Wirken des Berliner Publizisten Ludwig Philippson (1811–1889), aber auch den neuen politischen Kräfteverhältnissen im Deutschen Bund nach der Niederlage Österreich-Ungarns im preußisch-österreichischen Krieg war es zu verdanken, dass im neu gegründeten Norddeutschen Bund die Judenemanzipation umfassend gewährt wurde. Nach längeren parlamentarischen Verhandlungen stimmte der preußische Ministerpräsident Otto Graf von Bismarck (1815–1898), der spätere Reichskanzler, einer entsprechenden Gesetzesinitiative zu, da er damit durch ein kleines Zugeständnis die liberalen Abgeordneten für sich zu gewinnen hoffte. Das "Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung" vom 3. Juli 1869 erhielt folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm ... König von Preußen, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes ... was folgt: Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein. 128
Am 22. April 1871 wurde dieses Gesetz auf das gesamte Gebiet des neuen Deutschen Reiches ausgedehnt und damit auch im Königreich Bayern eingeführt, das als einziges Bundesland noch über kein entsprechendes Gesetz verfügt hatte.129
Auch in den übrigen mittel- und westeuropäischen Staaten kam in den sechziger und siebziger Jahren des 19. Jahrhunderts der Prozess der Emanzipation gesetzlich zum Abschluss. Im Kaiserreich Österreich-Ungarn wurde die rechtliche Gleichstellung mit der neuen Verfassung von 1867 festgelegt. In Italien war der Emanzipationsprozess ebenfalls mit der Neukonstituierung des Gesamtstaates verbunden. Ab 1859 wurde im Königreich Piemont-Sardinien, ab 1861 auch in Gesamtitalien die Judenemanzipation schrittweise ausgedehnt, bis 1866 auch in der neu an Italien gefallenen Provinz Venetien die Gleichstellung erreicht wurde.130 1871 konnte auf dem Gebiet des nunmehr italienisch gewordenen Kirchenstaates die Gleichberechtigung der Juden eingeführt werden.131 Die Schweiz folgte als letzter der mitteleuropäischen Staaten mit der Bundesverfassung von 1874 nach. Hier ist nur die Einschränkung zu machen, dass sich der Bundesrat veranlasst sah, die Gleichstellung bis 1879 schrittweise in den Kantonen zu erzwingen, um der Verfassung Geltung zu verschaffen.132 Das in Personalunion vereinigte Königreich Norwegen und Schweden kannte als einziges der mittel- und nordeuropäischen Länder kein einmaliges Emanzipationsdekret, da den Juden beider Länder schrittweise seit 1782 einzelne bürgerliche Rechte gewährt worden waren. Ab 1891 standen ihnen auch die staatlichen Ämter offen, womit in diesen Ländern die Entwicklung zur Judenemanzipation zum Abschluss gekommen war.133 Für Frankreich waren keine weiteren gesetzlichen Schritte zur Gleichberechtigung der Juden notwendig, da die einschränkenden Edikte Napoleons vom 17. März 1808 schon mit dem Ende seiner Herrschaft aufgehoben worden waren.134
Wesentlich größere Probleme gab es im zaristischen Russland. Eine Änderung bahnte sich in den "Frühlingstagen" unter dem als liberal bekannten, ab 1855 regierenden Zaren Alexander II. (1818–1881) an.135 Er setzte gleich zu Beginn seiner Regierung eine Kommission mit dem Ziel ein, "sämtliche in Bezug auf die Juden bestehenden Bestimmungen [zu überprüfen], um sie dem allgemeinen Zweck anzupassen, dieses Volk in die angestammte Bevölkerung einzugliedern, soweit der sittliche Zustand der Juden dies erlaubt". Ergebnis der Bemühungen war namentlich die Aufhebung der diskriminierenden "Kantonistendekrete" von 1856. Sukzessive wurde danach den Juden die Zulassung zu staatlichen Ämtern, die weitgehende Niederlassungsfreiheit sowie freie gewerbliche Betätigung erlaubt. Im zu Russland gehörenden "Kongresspolen" erhielten die Juden 1862 weitergehende Rechte wie das zum Grundstückserwerb und zur Niederlassung in den Städten. Nach dem polnischen Aufstand von 1863 wurden diese Rechte aber wieder obsolet.136 Die Ermordung des "Zarbefreiers" Alexander im Jahre 1881 setzte der liberalen Ära ein abruptes Ende: Die nun folgenden antisemitischen Pogrome führten zu einem vorläufigen Abbruch aller Emanzipationsbestrebungen und gleichzeitig zur Entstehung des langfristig wirkungsmächtigeren Zionismus.
Den Abschluss der Entwicklung auf gesamteuropäischer Ebene bildete das von Bismarck erstellte Vertragswerk des Berliner Kongresses von 1878. In Berlin hatten sich die Vertreter der europäischen Großmächte auf Einladung des deutschen Reichskanzlers versammelt, um über die Lage nach dem russisch-türkischen Krieg zu beraten. Vertreter der jüdischen Gemeinden Rumäniens, die durch eine offen antijüdische Politik ihrer Regierung in Bedrängnis geraten waren, wandten sich mit der Bitte an den Kongress, die rumänische Regierung zur Toleranz gegenüber den Juden zu veranlassen. Auf einen französischen Vorschlag hin, die diplomatische Anerkennung der drei neuen Balkanstaaten Bulgarien, Serbien und Rumänien von einer speziellen Erklärung zur Gleichstellung der Juden abhängig zu machen, wurde in Artikel 44 des Vertrags festgelegt:
Die Verschiedenheit der Religionen und Bekenntnisse darf nirgends und niemand gegenüber als ein Grund der Ausschließung und Unfähigkeit geltend gemacht werden in allen denjenigen Fällen, in denen es sich um den Genuß von bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten, um die Zulassung zu öffentlichen Ämtern und Ehrenstellen und um die Ausübung der verschiedenen Handwerke und Gewerbe handelt. 137
Damit wurde die Emanzipationsidee erstmals in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertragswerk auf europäischer Ebene aufgenommen. Die Gleichstellung der Juden mit den christlichen Bürgern der europäischen Staaten wurde so normativ nach dem Vorbild der deutschen Reichsverfassung geregelt. Lediglich das Zarenreich Russland kam seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung in dieser Zeit nicht mehr nach.
Obwohl Juden in den siebziger und achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts in fast allen christlichen europäischen Staaten,138 in denen sie lebten,139 ihre rechtliche Gleichstellung erlangen konnten, war die gesellschaftliche Emanzipation und damit die Integration in die jeweils nationalen Bevölkerungen noch lange nicht erfolgt.140 Es gehört zu den Widersprüchen der Emanzipationsgeschichte, dass das am weitesten gehende liberal-revolutionäre Modell der individuellen Gleichstellung durch das Revolutionsgesetz von 1791 die geringste Chance der Umsetzung hatte, weil es die sozialen Befindlichkeiten der Juden wie der Christen außer Betracht ließ und das Bedürfnis nach solidarisierender Gemeinschaft missachtete. Demgegenüber dominierte das von dem Ziel der "bürgerlichen Verbesserung der Juden" ausgehende aufgeklärt-etatistische Modell, das die Gleichstellung nur sukzessive und nach dem Erwerb von Verdiensten gewährte, den Diskurs und die Gesetzgebung außerhalb Frankreichs. Dass am Ende im liberalen Modell der Paulskirchenverfassung, in der Reichsverfassung von 1871 und schließlich auf dem Berliner Kongress von 1878 doch noch das französische Modell zum Durchbruch kam, liegt nicht zuletzt an den im Verlauf von nahezu einem Jahrhundert gesammelten politischen Erfahrungen. Der moderne Antisemitismus setzte gerade dort ein, wo die Judenemanzipation vollständig und ohne Bedingungen gewährt worden war – dies kann vor dem Hintergrund der kontroversen Diskussionen des 19. Jahrhunderts über die Reichweite der Judenemanzipation kaum verwundern.141